Änderungen 2020: was ändert sich, was ist neu ab 2020? Beispielsweise bei der Altersvorsorge

Änderungen 2020: lassen Sie sich für Ihre Altersvorsorge beraten

Auf dieser Seite finden Sie ausgewählte Änderungen für das Jahr 2020. 2020 gibt es zahlreiche Änderungen. Beispielsweise Änderungen im Bereich Altersvorsorge, Rürup Rente bzw. Basisrente, der gesetzlichen Rente, der betrieblichen Altersvorsorge. Stichwörter für diese Seite sind (zum Beispiel) Änderungen, 2020, Steuer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Ladestrom, Kleinunternehmer, Mindestlohn, Sachbezugswert Rürup, Rente, Basisrente, gesetzliche Rente, Betriebsrente, Altersvorsorge, gesetzliche Krankenversicherung, Betriebsrente, steuerfreie Arbeitgeberleistungen, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Elektrofahrzeug, Hybridelektrofahrzeug, steuerfrei, Ladevorrichtung, Dienstfahrrad, Kohortenprinzip, geldwerte Vorteil, Fahrrad, Fitness, Gesundheit, steuerfreie Höchstbetrag, gesundheitsfördernde Maßnahmen, Jobticket, Zuschüsse, Entfernungspauschale, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Sozialabgaben, Auszubildende, Beitragsbemessungsgrenze, Versicherungspflichtgrenze, private Krankenversicherung, Gruppenunfallversicherung, Grundsicherung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Kleinunternehmer, Mietwohnungen, Sachbezug, Sachbezugswert, Verpflegungspauschale, Wohngeld, Zusatzbeitrag.

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Änderungen 2020 Altersvorsorge

Änderungen für das Jahr 2020 im Bereich Altersvorsorge betrifft beispielsweise die betriebliche Altersvorsorge bzw. die Betriebsrente. Aber auch wieder die gesetzliche Rente und die Rürup Rente bzw. Basisrente.

Video über Änderungen 2020 im Bereich Altersvorsorge

Änderungen 2020 Rürup Rente bzw. Basisrente

Die Änderungen für das Jahr 2020 betreffen im Bereich der Altersvorsorge zum Beispiel die Rürup Rente bzw. Basisrente. Die Änderungen im Jahr 2020 für die Basisrente bzw. Rürup Rente betreffen zum einen den maximal steuerlich relevanten Höchstbeitrag. Und auch den davon prozentual absetzbaren Teil als Sonderausgaben.

Änderungen 2020 Rürup Rente (Basisrente): steuerlich relevanter Höchstbeitrag

Beiträge in die Rürup Rente bzw. Basisrente können wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Jedoch gilt ein festgelegter Höchstbeitrag. Der seit 2015 an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt ist. 2020 liegt der Beitragssatz bei 24,7 %. Sowie der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze. Die 2020 bei 101.400 € liegt. Somit steigt der maximal steuerlich relevante Beitrag für die Rürup Rente (Basisrente) im Jahr 2020 auf 25.046 €. Dieser Höchstbeitrag gilt für Arbeitnehmer in Westdeutschland und Ostdeutschland. Von diesen maximal steuerlich relevanten Höchstbeitrag werden steuerfreie Arbeitgeberanteile und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen.

Änderungen 2020 Rürup Rente: höherer Anteil, der als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann

Seit die Basisrente bzw. Rüruprente 2005 eingeführt wurde, steigt der Prozentsatz, der von den Beiträgen anteilig als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann an. 2005 betrug der Anteil 60 %. 2020 steigt der Anteil um 2 % von 88 % im Jahr 2019 auf 90 %.

Änderungen 2020 gesetzliche Rente und Rürup Rente

Für diejenigen, deren Zahlung der gesetzlichen Rente oder Rürup Rente 2020 beginnt, müssen diese nur zu 80 % versteuern. Der steuerfreie Anteil wird zum Rentenbeginn festgelegt. Und dann lebenslang als fester Betrag in Euro festgeschrieben (Besteuerung nach dem Kohortenprinzip).

Nachfolgende Steigerungen bei der gesetzlichen Rente oder Rürup Rente werden zu 100 % besteuert.

Änderungen 2020 betriebliche Altersvorsorge


Mit Beginn vom Jahr 2020 wird für Betriebsrenten und auch für Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 159,25 € eingeführt. Auf diesen Freibetrag fallen dadurch für viele Betriebsrenten keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an. Damit sparen viele, die eine betriebliche Altersvorsorge erhalten, auf den Freibetrag den Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bis Ende 2019 musste dieser Beitragssatz gezahlt werden, wenn die bisherige Freigrenze (in Höhe von 155,75 €) überschritten wurde. Bis Ende 2019 galt die Regelung, dass auf die komplette betriebliche Rente der Beitrag für die Krankenversicherung bezahlt werden musste, wenn die Betriebsrente über der Freigrenze lag. Die Änderung ab 2020 bewirkt, dass der Freibetrag grundsätzlich von der Betriebsrente abgezogen werden kann. Und nur noch für den Differenzbetrag der Beitrag für die Krankenkasse zu zahlen ist. Wenn man bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Änderungen 2020 betriebliche Altersvorsorge: wer bezahlt die Änderung?

Die geringeren Einnahmen für die gesetzlichen Krankenkassen, müssen die Krankenkassen zahlen. Die 2019 beschlossene Änderung für die betriebliche Altersvorsorge ab 2020 soll ein Volumen von 1,2 Milliarden € haben.

Kommentare zu den Änderungen 2020 für die betriebliche Altersvorsorge

Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sprach von einem „großen Entlastungspaket“. Er erklärte „Wir wollen das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken“. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte: „Ich hoffe, dass die betriebliche Altersvorsorge stärker in Fahrt kommt. Das hilft der Altersversicherung in Deutschland“.

Änderungen 2020 Arbeitnehmer und Arbeitgeber: steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Einige Änderungen im Jahr 2020 betreffen steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Beispielsweise:

Auto beim Arbeitgeber steuerfrei aufladen

Wenn Arbeitnehmer ihr Elektrofahrzeug und auch das Hybridelektrofahrzeug 2020 im Betrieb vom Arbeitgeber aufladen können, ist das eine steuerfreie Arbeitgeberleistung. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern außerdem eine Ladevorrichtung überlassen. Auch als eine steuerfreie Arbeitgeberleistung. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für die Nutzung außerhalb vom Unternehmen gibt; oder einen Zuschuss für den Kauf bzw. die Nutzung von einer Ladevorrichtung, kann der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden.

Änderungen 2020 Steuer: Dienstfahrrad

Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Lohn bzw. Gehalt ein Dienstfahrrad kostenfrei zur Verfügung stellt, dass der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, muss der geldwerte Vorteil vom Arbeitnehmer nicht versteuert werden. Weder bei einem gekauften Fahrrad, noch wenn das Fahrrad geleast wird. Diese seit Anfang 2019 gültige Regelung sollte ursprünglich bis 2021 Gültigkeit haben. Jedoch wurde die Regelung für das Dienstfahrrad bis Ende 2030 verlängert.

Änderungen 2020 Förderung der Gesundheit durch den Betrieb

Unternehmen können die Fitness und die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer fördern. 2020 steigt der steuerfreie Höchstbetrag für gesundheitsfördernde Maßnahmen auf 600 € jährlich für jeden Arbeitnehmer. Bis Ende 2019 sind 500 € pro Jahr steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Jobtickets oder Zuschüsse

Seit 2019 sind Vorteile für Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber ihm ein Jobticket oder Zuschüsse zahlt. Ein Arbeitnehmer muss den Zuschuss oder den entsprechenden Betrag jedoch auf die Entfernungspauschale anrechnen. Neu im Jahr 2020 ist, dass Arbeitgeber die Zuschüsse oder den geldwerten Vorteil von einem Jobticket alternativ pauschal mit 25 % besteuern können.

Änderung 2020 Sachbezugswert Verpflegung und Mahlzeiten

2020 gibt es für verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten für Arbeitnehmer neue Sachbezugswerte. 258 € beträgt 2020 der Sachbezugswert für Verpflegung. 2020 liegt der Wert für ein Mittagessen oder Abendessen bei 3,40 €. Und für das Frühstück bei 1,80 €. Der monatliche Wert für Miete und Unterkunft liegt 2020 bei 235 € oder 7,83 € pro Tag.

Änderung 2020 Verpflegungspauschale

2020 gibt es eine neue Verpflegungspauschale in Höhe von 14 €. Wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden beruflich auswärts tätig ist (2019:12 Euro). Die Verpflegungspauschale beträgt 2020 28 €. Wenn der Arbeitnehmer mindestens 24 Stunden auswärts beruflich tätig ist. Wenn die berufliche Reise mehrere Tage dauert, beträgt die Verpflegungspauschale für den Anreisetag und für den Abreisetag 14 €. Das ist eine Steigerung von zwei Euro gegenüber 2019.

Änderungen 2020 für Arbeitnehmer: Lohn bzw. Sozialabgaben: Arbeitslosenversicherung

2020 soll der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 % vom Bruttolohn gesenkt werden. Die Entlastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch die geringeren Sozialabgaben bei der Arbeitslosenversicherung soll sich im Jahr 2020 auf 1,2 Milliarden € belaufen.

Änderungen 2020 Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Auszubildende

Durch die Reform der Berufsbildung, die der Bundestag verabschiedet hat, könnte ab 2020 der Lohn für Auszubildende im ersten Lehrjahr für Handwerksberufe mindestens 515 € betragen. Ab 2021 mindestens 550 €. 2022 mindestens 585 €. Und 2023 mindestens 620 €. Jeweils im ersten Lehrjahr. Gültig ist die Mindestausbildungsvergütung dort, wo es keine tarifliche Bindung gibt. Die Änderungen werden ab 2020 umgesetzt, sofern der Bundesrat zustimmt.

Änderungen 2020 Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Beitragsbemessungsgrenzen

2020 gibt es neue Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigt auf jährlich 56.250 €. Von 54.450 € im Jahr 2019. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung West ändert sich 2020 auf jährlich 82.800 € (2019 lag diese bei 80.400 €). Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost steigt auf jährlich 77.400 € (2019:73.800 €).

Neue Versicherungspflichtgrenze 2020

Auch die Versicherungspflichtgrenze ändert sich 2020. Auf 62.550 € im Jahr 2020 (2019:60.750 €). Um in die private Krankenversicherung wechseln zu können, muss die Grenze 2019 und im Jahr 2020 überschritten sein.

Änderungen für Arbeitgeber Gruppenunfallversicherung ab 2020

Arbeitgeber dürfen Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung bis zu 100 € pauschal besteuern.

Änderungen 2020 Grundsicherung und Sozialhilfe

Neu ist ab Januar 2020 auch die Höhe der Sozialhilfe und vom Arbeitslosengeld II. Gezahlt wird dann für einen alleinstehenden Erwachsenen 432 € pro Monat. Das sind acht Euro mehr als 2019. Auch für Kinder und Jugendliche steigen die Regelsätze.

Kleinunternehmer: höhere umsatzsteuerliche Grenze

Die umsatzsteuerlich relevante Grenze für Kleinunternehmer wird 2020 von 17.500 € auf 22.000 € Umsatz im Vorjahr geändert. Wenn im jeweils laufenden Jahr der voraussichtliche Umsatz 50.000 € nicht übersteigt. Die neue Grenze ist Teil vom dritten Bürokratieentlastungsgesetz.

Steuer 2020: Neubau von Mietwohnungen

Private Investoren können bei einem Bauantrag und einer Bauanzeige ab dem 1. September 2019 bis Ende 2021, in den ersten vier Jahren jeweils 5 % der Anschaffungskosten und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung unter Umständen bei der Steuer geltend machen. Wenn die neue Mietwohnung dauerhaft bewohnt wird und in der Herstellung und Anschaffung maximal 3000 € pro Quadratmeter kostet. Insgesamt könnte dann in den ersten vier Jahren 28 % der Anschaffungskosten und Herstellungskosten der neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden.

Änderungen 2020: Mindestlohn

Mit Beginn vom Jahr 2020 müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mindestens 9,35 € brutto pro Stunde Mindestlohn bezahlen. Gegenüber 2019 ist dies eine Steigerung von 0,16 € pro Stunde.

Änderung 2020 Wohngeld

2020 sollen von der Wohngeldreform rund 660.000 Haushalte in Deutschland profitieren. Wesentlich mehr als 2019. Auch soll das Wohngeld steigen. Die Erhöhung vom Wohngeld orientiert sich an der Entwicklung vom Einkommen und der Mieten.

Neuer Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung 2020

Gemäß Bundesgesundheitsministerium könnte der Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung durchschnittlich auf 1,1 % steigen. Jedoch gibt es keinen festgelegten Zusatzbeitrag. Sondern jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest.