Die Höhe der Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Besteuerung von bestimmten Kapitalerträgen. Der Abgeltungssteuersatz setzt sich zusammen aus pauschal 25% Einkommensteuer.

Wie viel Abgeltungsteuer ohne/mit Kirchensteuer?

Zuzüglich zu diesen 25% kommt der Solidaritätszuschlag (5,5%) und Kirchensteuer, wenn Sie einer Kirche (Konzession) angehören, die Kirchensteuer erhebt (zum Beispiel die katholische und die evangelische Kirche). Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und in Bayern mehr als der Solidaritätszuschlag. Mit 8% schlägt die Kirchensteuer dort zu Buche. Doch wenn Sie in einem anderen Bundesland wohnen, beträgt die Kirchensteuer sogar 9%. Die 5,5% Solidaritätszuschlag und die 8% beziehungsweise 9% Kirchensteuer (nur wenn Sie einer Religion angehören, die Kirchensteuer verlangt) werden prozentual von der Abgeltungssteuer (25%) gerechnet, wie dies auch bei den anderen Steuern (Lohnsteuer…) üblich ist.

Wie viel Steuern auf Kapitalerträge insgesamt?

Steuern, denen Sie nicht ausweichen können, sind die gesetzlichen 25% Abgeltungssteuer mit dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%. 5,5% von 25% betragen einen Aufschlag von 1,375%. Und ergeben eine reale Versteuerung der Kapitalerträge von 26,375%. 26,375% sind also die Steuern, die für alle Kapitalerträge zu zahlen sind, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Falls Sie keiner Religion angehören, die von Ihnen Kirchensteuern verlangt.

26,375% zuzüglich die Kirchensteuer, wenn…

Wenn Sie einer Religion angehören, die Kirchensteuer verlangt, ist die Kirchensteuer eine Pflichtsteuer, die zusätzlich zur Abgeltungsteuer gezahlt werden muss. Die Kirchensteuer beträgt 8% in Bayern und Baden-Württemberg. In allen anderen Bundesländern 9%, prozentual berechnet von der Höhe der Abgeltungssteuer. Da Sie allerdings die Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen könnten, ist die genaue Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer nicht 9% von 25%. Sondern die 25% Abgeltungssteuer abzüglich des möglichen Sonderausgabenabzuges. Bei 9% Kirchensteuer ergibt dies die Berechnungsgrundlage von 24,45%. 9% Kirchensteuer von 24,45% ergibt 2,1996%. Bei 8% Kirchensteuer ist die Berechnungsgrundlage 24,51%. 8% von 24,51% ergibt 1,9608%.

Falls Sie zu denen gehören, die 9% Kirchensteuer zu zahlen haben, ergibt sich dann folgende zu zahlende Gesamtsumme (bei schon abgezogenen Sonderausgaben). Für 100 Euro Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne 24,44 Euro Abgeltungssteuer. 1,34 Euro Solidaritätszuschlag (gerechnet von 24,44 €). Und 2,20 € Kirchensteuer (bei neun prozentiger Kirchensteuer). Insgesamt 27,98 Euro Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Für Bayern und Baden-Württemberg etwas weniger.

Die Kirchensteuer wird nicht automatisch an das Finanzamt überwiesen. Die Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag wird von den Banken meistens vor der Gutschrift an das Finanzamt überwiesen.

Keine steuerliche Schlechterstellung bei Abführung der Kirchensteuer durch eine Bank

Wenn Sie Ihre Bank (Banken) beziehungsweise Fondsgesellschaft (Fondsgesellschaften) beauftragen, die Kirchensteuer gleich an der Quelle abzuführen, berechnet die Bank beziehungsweise Fondsgesellschaft die Kirchensteuer nicht mit einer 25 prozentigen Abgeltungssteuer. Sondern die Kirchensteuer wird mit den oben schon erwähnten 24,45% (bei 9 % Kirchensteuer) beziehungsweise 24,51% (bei 8% Kirchensteuer) ausgerechnet und bezahlt. Diese verringerte Berechnungsgrundlage soll berücksichtigen, dass Sie die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen könnten, wenn Sie die Kirchensteuer über eine Einkommensteuererklärung bezahlen würden. Bei einer Bezahlung der Kirchensteuer über die Bank beziehungsweise Fondsgesellschaft zahlen Sie also nicht mehr, als über eine Einkommensteuererklärung mit Sonderausgabenabzug. Sicherheitshalber könnte man aber nochmal nachrechnen, ob die Bank oder Fondsgesellschaft denn wirklich automatisch mit 24,45% (oder 24,51% für Baden-Württemberg und Bayern) statt 25% gerechnet hat.

Kann ich die Kirchensteuer auch irgendwie sparen?

Die Kirchensteuer ist nur dann eine Pflichtsteuer, wenn Sie einer Religion angehören möchten, die Kirchensteuer verlangt. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist die Kirchensteuer eine Ausgabe, die Sie sich nicht nur in Verbindung mit der Abgeltungsteuer sparen können. Die Kirchensteuer sparen können Sie ganz einfach, indem Sie aus der Kirche bzw. Religion austreten.

Wie werden die Kapitalerträge errechnet, die der Abgeltungsteuer unterliegen?

Die Abgeltungsteuer ist eine Differenzbesteuerung. Das bedeutet, dass die Differenz von dem was Sie für eine Kapitalanlage gezahlt haben und zurückerhalten der Steuer unterliegt. Sofern die Kapitalanlage von der Abgeltungsteuer betroffen ist. Abzüglich des Sparerpauschbetrages, der den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale ersetzte. Auch die Spekulationsgewinne, die der Abgeltungsteuer unterliegen, können den Sparerpauschbetrag aufzehren. Wenn Sie bei mehreren Banken beziehungsweise Fondsgesellschaften Depots und Konten besitzen, könnten Sie die Spekulationsgewinne bei den Freistellungsaufträgen an die Banken berücksichtigen.

Berechnungsbeispiel für die Abgeltungssteuer mit und ohne Kirchensteuer

Für Kursgewinne, Dividenden und Zinsen in Höhe von 1.000 Euro (für die Abgeltungssteuer nach Abzug des Sparerpauschbetrages zu zahlen wäre) fällt 250 Euro Abgeltungsteuer und 13,75 Euro Solidaritätszuschlag (5,5% von 25 Prozent) an das Finanzamt. Insgesamt 263,75 Euro. Für Sie verbleiben 736, 25 Euro.

Steuer für die Kirche

Steuer für die Kirche

Wenn Sie Kirchensteuer zahlen müssen, verbleibt bei 9% Kirchensteuer für Sie 720,05 Euro, wenn Sie die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen können. 16,20 Euro weniger. Dies schlüsselt sich wie folgt auf: Bei einem möglichen Sonderausgabenabzug (wegen der Kirchensteuer) zahlen Sie nur 244,50 Abgeltungssteuer sowie 13,45 Euro Solidaritätszuschlag, aber 22 Euro Kirchensteuer. Insgesamt zahlen Sie 257,95 Euro an das Finanzamt und 22 Euro an Ihre kirchensteuerpflichtige Religion. Zusammen 279,95 Euro. Solange Sie also Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen können, verbleiben 1,6% Unterschied. Falls ein Sonderausgabenabzug nicht möglich ist, beträgt der Unterschied 2,25% (9% von 25%).